Satzung

Satzung des Vereins „Bürgerprotest Stadthäger Asphaltmischwerk e.V.“

 

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen „Bürgerprotest Stadthäger Asphaltmischwerk“.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

(2) Sitz des Vereins ist Stadthagen. 

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck und Mittel des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Information der Bevölkerung über die von dem Betrieb der Asphaltmischanlage und der Halde sowie sonstiger genehmigungsbedürftiger Anlagen am Georgschacht ausgehen-den Emissionen, Gefahren und Belästigungen,

b) die Unterstützung von Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden sowie zum Schutz und zur Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft und

c) die Unterstützung von Bürgern in rechtlichen Verfahren gegen die Errichtung und den Betrieb der o. a. Anlagen sowie bei Verhandlungen mit Fachbehörden, Kommunen und Anlagenbetreibern.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, soweit sie die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Ein Vereinsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres zulässig.

(3) Eine Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn die Anschrift des Mitgliedes unbekannt ist oder das Mitglied mit seinen Vereinsbeiträgen zwei Jahre im Rückstand ist und dieser Rückstand nach Mahnung nicht ausgeglichen wird. Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Spenden und Beiträge

(1) Der Verein erhebt ab 01.01.2022 keinen Mitgliedsbeitrag. Soll wieder ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden, so entscheidet darüber – auch über dessen Höhe - die Mitgliederversammlung. 

(2) Der Verein wirbt um Spenden zur Unterstützung seiner Arbeit.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

• die Mitgliederversammlung,

• der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Juristische Personen werden durch ihre Organe oder deren Bevollmächtigte vertreten.

(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung:

1. Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

2. Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 2 Jahren,

3. die Feststellung des Rechenschafts- und Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr, 

4. die Entlastung des Vorstandes, 

5. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, 

6. den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes, 

7. Satzungsänderungen, insbesondere Änderungen des Vereinszwecks, 

8. die Auflösung des Vereins.

 

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich an die letzte bekannt gegebene E-Mail-Adresse, sofern eine solche nicht vorhanden ist per Post, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Eine Mitgliederversammlung hat mindestens jährlich zu erfolgen. 

Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit sich aus dem Folgenden nichts anderes ergibt. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Zwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen, wenn nicht von 1/4 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder oder dem Vorstand geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung sind auch per E-Mail und schriftlich zulässig. Dies gilt jedoch nicht für die Auflösung des Vereins.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen ist und folgende Feststellungen enthalten soll: 

• Ort und Zeit der Versammlung, 

• die Zahl der erschienenen Mitglieder, 

• die Tagesordnung, 

• die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung, 

• bei Satzungsänderungen den genauen Wortlaut. 

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

• dem/der Vorsitzenden, 

• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, 

• dem/der Kassierer/Kassiererin,

• bis zu vier Beisitzern.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Vorsitzenden ausschlaggebend. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren oder per E-Mail gefasst werden.

(5) Der Vorstand amtiert jeweils für die Dauer von zwei Jahren und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(7) Satzungsänderungen, die das Finanzamt verlangt, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitgliederversammlung ist hierüber zu informieren.

 

§ 11 Haftung

Die Haftung der Vereinsmitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Berlin, und den Kinderschutzbund Schaumburg e. V., Stadthagen, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 13.09.2018 von der Mitgliederversammlung verabschiedet und ist damit in Kraft getreten.